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   BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76   

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BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76 (https://dejure.org/1978,3172)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1978 - V ZR 153/76 (https://dejure.org/1978,3172)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76 (https://dejure.org/1978,3172)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zuteilung eines Betrages aus einem Versteigerungserlös - Anforderungen an die Löschung einer Grundschuld - Valutierung einer Grundschuld bei der Eröffnung des Konkurses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 44
  • DNotZ 1978, 729
  • WM 1978, 986
  • DB 1978, 1829
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.03.1963 - V ZR 108/61

    Zwangsversteigerung. Verzicht auf Grundschuld

    Auszug aus BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
    Mit dem Verzicht auf Zuteilung des Grundschuldkapitals, den die B. mit ihrem Schreiben vom 30. September 1975 gegenüber dem Vollstreckungsgericht erklärt und damit zugleich den gegen sie gerichteten Anspruch erfüllt hat, ist daher entsprechend §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB das Recht auf eine dem Rang der erloschenen Grundschuld entsprechende Beteiligung am Versteigerungserlös auf den Gemeinschuldner als Vollstreckungsschuldner übergegangen (BGHZ 39, 242, 245 m.w.N.).

    Hier nun rührt die Verpflichtung der Klägerin erst daraus her, daß sie - nach Konkurseröffnung - das Grundstück des Gemeinschuldners ersteigert hat; unmittelbar zur Masse ist überdies die Klägerin erst dadurch etwas schuldig geworden, daß das Vollstreckungsgericht die aus dem Zuschlag erwachsene Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 298.245 DM nach § 118 ZVG - zu Recht, wie oben unter 1. dargelegt - auf den Beklagten übertragen hat (BGHZ 39, 242, 244).

  • BGH, 30.05.1956 - V ZR 200/54

    Anmeldung bei Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
    Zweck dieser Anmeldepflicht ist einmal, die außerhalb des geringsten Gebotes stehenden Gläubiger über die Höhe der ihnen vorgehenden Ansprüche zu unterrichten; zugleich soll damit dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eröffnet werden, zu den angemeldeten Rechten Stellung zu nehmen (BGHZ 21, 30, 33 m.w.N.).
  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 171/59
    Auszug aus BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
    Durch den Zuschlag ist, da keine der Voraussetzungen gegeben war, unter denen ein Recht bestehen bleibt, die Grundschuld der B. erloschen (§§ 90, 91 ZVG), jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Grundstücks als Surrogat der Versteigerungserlös getreten ist und an diesem die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fortdauerten, soweit dies nicht deshalb ausgeschlossen war, daß nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildete (vgl. Urteil vom 29. März 1961, V ZR 171/59, LM ZVG § 91 Nr. 1).
  • BGH, 30.11.1951 - V ZR 62/50
    Auszug aus BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
    Ansprüche auf Verzicht auf eine Grundschuld oder auf deren Löschung sind nicht etwa begriffsnotwendig mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, wie bereits daraus erhellt, daß solche Ansprüche selbständig abtretbar sind (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1951, V ZR 62/50, LM BGB § 1169 Nr. 1 und vom 14. Februar 1962, V ZR 45/60, WM 1962, 613, 614; BGB-RGRK 11. Aufl. § 1191 Anm. 7 i.V.m. Anm. 4).
  • BGH, 14.02.1962 - V ZR 45/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
    Ansprüche auf Verzicht auf eine Grundschuld oder auf deren Löschung sind nicht etwa begriffsnotwendig mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, wie bereits daraus erhellt, daß solche Ansprüche selbständig abtretbar sind (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1951, V ZR 62/50, LM BGB § 1169 Nr. 1 und vom 14. Februar 1962, V ZR 45/60, WM 1962, 613, 614; BGB-RGRK 11. Aufl. § 1191 Anm. 7 i.V.m. Anm. 4).
  • RG, 13.11.1911 - V 174/11

    Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren.

    Auszug aus BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
    Mit diesen Überlegungen steht in Einklang, daß bereits das Reichsgericht (RGZ 77, 296) die Auffassung vertreten hat, daß ein Wechsel in der Person des aus einem eingetragenen Recht Berechtigten keiner Anmeldung bedürfe, wofür es auch in der Vorschrift des § 126 ZVG eine Bestätigung erblickt hat; dem hat sich die einschlägige Literatur angeschlossen (u.a. Steiner/Riedel, ZVG 8. Aufl. § 37 Anm. 11 a.E.; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 37 Rdn. 6; Dassler/Schiffhauer, ZVG 10. Aufl. § 37 Anm. V 2).
  • BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16

    Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung

    Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, 30. Juni 1978, V ZR 153/76, WM 1978, 986).

    Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, 30. Juni 1978, V ZR 153/76, WM 1978, 986).

    Die entsprechende Auslegung der Freigabeerklärung durch das Beschwerdegericht ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.1.).

    Dennoch hat der Bundesgerichtshof gemeint, dass mit dem nach der Freigabe des Grundstücks der Konkursmasse verbliebenen Verzichtsanspruch, der eine Dauereinrede gegenüber der Geltendmachung der Grundschuld gegeben habe, die Grundschuld wirtschaftlich bereits zur Konkursmasse gehört habe und ein Erwerb in Abwicklung dieser Rechtsbeziehung deshalb nicht als konkursfreier Neuerwerb des Gemeinschuldners angesehen werden könne (BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.2.).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 131/03

    Rechte des gleich- oder nachrangigen Grundpfandgläubigers bei Verzicht eines

    Durch diesen Verzicht haben der Beklagte und seine Ehefrau entsprechend §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB ein Eigentümererlöspfandrecht erworben (vgl. BGHZ 39, 242, 245; BGH, Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, Rpfleger 1978, 363; Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZR 374/00, Umdruck S. 3 und 4).
  • OLG Saarbrücken, 27.04.2023 - 4 U 88/21

    Einredebehaftete Gesamtgrundschuld: Unverjährbarkeit des Anspruchs auf Verzicht

    Dem ließe sich entgegenhalten, dass der dingliche Anspruch auf Verzicht aus § 1169 BGB oder auf Aufhebung nicht begriffsnotwendig mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden ist, da er selbstständig abtretbar ist (zur Abtretbarkeit vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1978 - V ZR 153/76, juris Rn. 18; dagegen Staudinger/Wolfsteiner (2019) BGB § 1169 Rn. 12 m.w.N.).
  • LG Coburg, 12.09.2016 - 41 T 64/16

    Nachtragsverteilung wegen Verzichts eines Grundpfandgläubigers auf Erlöszuteilung

    a) Durch den Zuschlag ist, da keine der Voraussetzungen gegeben war, unter denen ein Recht bestehen bleibt, die hier fragliche Grundschuld de... erloschen (§§ 90, 81 ZVG), jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstückes als Surrogat der Versteigerungserlös getreten ist und an diesem die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fortdauerten, soweit dies nicht deshalb ausgeschlossen war, als nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehung bildete (BGH, Urt. vom 30.06.1978 - V ZR 153/76).

    Ansprüche auf Verzicht auf eine Grundschuld oder auf deren Löschung sind nicht mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, was sich bereits daraus ergibt, dass solche Ansprüche selbständig abtretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1978 - V ZR 153/76).

    Maßgebend ist, dass die aus der Eintragung bereits ersichtlichen Belastung durch Änderung dieser Art keine Erweiterung erfährt (BGH, Urteil vom 30.06.1978 - V ZR 153/76).

  • BFH, 29.07.2009 - V B 156/08

    Aussetzung der Vollziehung auf Anschlussbeschwerde: Steuerbare

    Gibt der Konkursverwalter ein der Masse zugehöriges Grundstück frei (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 12. Februar 2009 IX ZB 112/06, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2009, 923), bezieht sich diese Freigabe auch auf die künftige Mietnutzung (BGH-Urteile vom 30. Juni 1978 V ZR 153/76, Wertpapier-Mitteilungen 1978, 986, unter II. 1., und vom 18. Februar 2004 XII ZR 196/99, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2004, 340, unter II. 1. d bb).
  • KG, 30.09.2005 - 7 W 61/05

    Insolvenzverfahren: Pflichtwidrige Freigabe eines Grundstücks durch

    Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht etwa begriffsnotwendig mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, das der Beklagte am 3. Februar 2005 - direkt nach der am gleichen Tag erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens - freigegeben hat (vergl. BGH MDR 1979, 44).

    Würde die auf Freigabe des Grundstücks lautende Erklärung des Konkursverwalters auch auf den Anspruch auf Verzicht auf den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch bezogen, so wäre damit ein weiterer Gegenstand freigegeben, der einen wirtschaftlich verwertbaren selbständigen Vermögensteil der Masse bildet (vergl. BGH MDR 1979, 44).

  • BGH, 11.10.1984 - IX ZR 111/82

    Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Grundschuldgläubiger und Ersteher in der

    Durch den Verzicht wäre insoweit der Anspruch der Beklagten auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös auf die frühere Eigentümerin übergegangen (§§ 1168, 1192 BGB analog; vgl. BGHZ 39, 242, 245 [BGH 13.03.1963 - V ZR 108/61]; BGH, Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76 = WM 1978, 986).
  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 374/00

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen unklarer Formulierung eines Pfändungs- und

    Nr. 3 (Zwangsversteigerungsakten Bl. 179, 181, 205, 212) zugefallen sein können (vgl. BGHZ 39, 242, 245; BGH, Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, Rpfleger 1978, 363).
  • OVG Sachsen, 23.11.2022 - 5 A 249/18

    Gebührenbescheid; Satzung; Eigentümer ; Besitzer ; Treuhandvertrag; Treuhänder;

    Zwar beendet eine solche Freigabe die Massezugehörigkeit des Grundstücks und gibt dem Gemeinschuldner wieder die eigene Verfügungsbefugnis über das Grundstück zurück, sodass der Gemeinschuldner nunmehr wieder selbst die Früchte, insbesondere künftige Mietnutzungen, daraus ziehen kann und selbst dessen Lasten tragen muss (vgl. BFH, Beschl. v. 29. Juli 2009 - V B 156/08 -, juris Rn. 24 f.; BGH, Beschl. v 18. Februar 2004 - XII ZR 196/99 -, juris Rn. 25, und Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76 -, juris Rn. 19 f.).
  • AG Coburg, 13.04.2016 - IN 260/13

    Zuteilung eines Erlösanteils an den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren

    Die Massezugehörigkeit wäre auch durch die Freigabe des Grundstücks nicht berührt worden, da diese nur das Eigentum am Grundstück betraf, nicht aber den Verzichts-/Löschungsanspruch gegenüber der Grundschuldgläubigerin, vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1978, V ZR 153/76.
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Rechtsprechung
   BGH, 13.04.1978 - III ZR 125/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,611
BGH, 13.04.1978 - III ZR 125/76 (https://dejure.org/1978,611)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1978 - III ZR 125/76 (https://dejure.org/1978,611)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1978 - III ZR 125/76 (https://dejure.org/1978,611)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch aus einem Darlehensvertrag auf Herausgabe von Wechselurkunden - Nachträglicher Widerspruch gegen die Weiterleitung eines Darlehensbetrages - Verschaffung eines Darlehensbetrages durch einen Darlehensgeber an einen Darlehensnehmer nach dem Eingang eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2294
  • MDR 1978, 1002
  • WM 1978, 878
  • DB 1978, 1829
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.04.1965 - III ZR 238/64

    Kreditvertrag zwischen einer Teilzahlungsbank und einem Abzahlungskäufer -

    Auszug aus BGH, 13.04.1978 - III ZR 125/76
    Wie der Senat im Urteil vom 8. April 1965 (III ZR 238/64 = WM 1965, 496 = LM BGB § 607 Nr. 11) im einzelnen ausgeführt hat, setzt die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens stets voraus, daß der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form zugeführt worden ist.

    In einem solchen Fall wird die Valuta dem Darlehensnehmer durch Übersendung an den Dritten noch nicht verschafft (vgl. Senatsurteil WM 1965, 496, 497).

    Die Darlehensvermittlerin kann danach bei der Übersendung und Weiterleitung der Valuta unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als "verlängerter Arm" der Beklagten betrachtet werden (vgl. dazu das erwähnte Senatsurteil WM 1965, 496, 498).

  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 13.04.1978 - III ZR 125/76
    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (stRspr BGHZ 13, 111, 113; BGHZ 63, 119, 124 m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 80/73

    Beseitigung von Giftmüll

    Auszug aus BGH, 13.04.1978 - III ZR 125/76
    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (stRspr BGHZ 13, 111, 113; BGHZ 63, 119, 124 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 68/72

    Berechtigung zur Einstellung eines gutzuschreibenden Darlehensbetrages in das

    Auszug aus BGH, 13.04.1978 - III ZR 125/76
    Der Darlehensgeber ist an diese den Darlehensvertrag begleitende Weisung des Darlehensnehmers ähnlich einem Beauftragten nach § 665 BGB gebunden (vgl. dazu BGH Urteil vom 18. März 1974 - II ZR 68/72 = WM 1974, 406, 407 und Urteil vom 10. Dezember 1970 - II ZR 132/68 = WM 1971, 158, 159; beide Urteile LM BGB § 665 Nr. 9 und Nr. 7).
  • BGH, 10.12.1970 - II ZR 132/68

    Voraussetzungen für das Zustandekommen vertraglicher Beziehungen - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 13.04.1978 - III ZR 125/76
    Der Darlehensgeber ist an diese den Darlehensvertrag begleitende Weisung des Darlehensnehmers ähnlich einem Beauftragten nach § 665 BGB gebunden (vgl. dazu BGH Urteil vom 18. März 1974 - II ZR 68/72 = WM 1974, 406, 407 und Urteil vom 10. Dezember 1970 - II ZR 132/68 = WM 1971, 158, 159; beide Urteile LM BGB § 665 Nr. 9 und Nr. 7).
  • BGH, 25.06.1964 - IV ZB 96/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.04.1978 - III ZR 125/76
    Er konnte daher von der Unterzeichnung der Empfangsquittung nur absehen, wenn die Klägerin ihm inzwischen auch insoweit die Vertretungsbefugnis entzogen hatte oder er aus anderen Gründen berechtigte Zweifel daran hegen konnte, noch zur Entgegennahme der Ladung befugt zu sein, etwa weil die Verbindung zur Klägerin abgerissen war (vgl. dazu BGH Beschluß vom 25. Juni 1964 - IV ZB 96/64 = MDR 1964, 832).
  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist Erfüllungsgehilfe, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine "Hilfsperson" tätig wird (BGH NJW 1978, 1157 Nr. 6; 1978, 2294, 2295, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.01.2018 - XI ZR 17/15

    Sicherung eines Darlehensvertrags durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Darlehen überwiegend oder zumindest gleichrangig im (Sicherungs-)Interesse der Schuldnerin an Herrn D.         ausbezahlt worden sein könnte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 13. April 1978 - III ZR 125/76, WM 1978, 878 und vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653).
  • BGH, 08.11.1984 - III ZR 132/83

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Betreuungsvertrages im Rahmen eines

    Zwar liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Darlehensempfang im Sinne des § 607 BGB nur vor, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form zugeführt worden ist (Senatsurteile vom 8. April 1965 - III ZR 238/64 = LM § 607 BGB Nr. 11 = WM 1965, 496; vom 13. April 1978 - III ZR 125/76 - NJW 1978, 2294; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1983 - III ZR 224/82 - WM 1983, 484 und vom 22. Dezember 1983 - III ZR 51/83 -).

    Das kann allerdings auch dann der Fall sein, wenn die Darlehensvaluta auf Weisung und im Interesse des Darlehensnehmers an einen Dritten gezahlt wird und damit bereits der Darlehensgeber alles seinerseits Erforderliche für die Darlehensgewährung getan hat (Senatsurteil vom 13. April 1978 aaO).

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